OLG München - Urteil vom 04.05.2000
29 U 6071/99
Normen:
BGB § 276 § 249 § 284 § 288 ; ZPO § 91 Abs. 1 § 708 Nr. 10 ;
Fundstellen:
OLGR-München 2001, 18
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 4224/99

Ersatz von im Vertrauen auf das Zustandekommen des Vertrages gemachten Aufwendungen

OLG München, Urteil vom 04.05.2000 - Aktenzeichen 29 U 6071/99

DRsp Nr. 2000/9329

Ersatz von im Vertrauen auf das Zustandekommen des Vertrages gemachten Aufwendungen

»Hat eine Partei im Zuge von Verhandlungen über einen Verlagsvertrag in zurechenbarer Weise vertrauen auf das zustandekommen des Vertrages erweckt, dann muß sie unter dem Gesichtspunkt der culpa in contrahendo der anderen Partei die Aufwendungen ersetzen, die diese einvernehmlich in Erwartung des Vertrages gemacht hat. Wenn es aus Umständen nicht zum Vertragsschluß kommt, die im Bereich der nicht mehr vertraglichen Partei liegen und objektiv nicht als billiger Grund anzusehen sind, den angebahnten geschäftlichen Kontakte scheitern zu lassen.«

Normenkette:

BGB § 276 § 249 § 284 § 288 ; ZPO § 91 Abs. 1 § 708 Nr. 10 ;

Tatbestand: