KG - Beschluss vom 28.01.2000
5 W 8802/99
Normen:
ZPO § 890 § 929 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 103 O 101/99

Erneute Vollziehung einer durch Urteil bestätigten einstweiligen Verfügung

KG, Beschluss vom 28.01.2000 - Aktenzeichen 5 W 8802/99

DRsp Nr. 2000/7021

Erneute Vollziehung einer durch Urteil bestätigten einstweiligen Verfügung

»Eine beschlussförmige einstweilige Verfügung, die durch Urteil bestätigt wird, bedarf der erneuten Vollziehung nur bei einer wesentlichen inhaltlichen Änderung. Eine solche Änderung liegt nicht vor, wenn die einstweilige Verfügung in vollem Umfang bestätigt wird und lediglich die rechtliche Begründung für die Untersagungsverfügung geändert wird.«

Normenkette:

ZPO § 890 § 929 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Berliner Zeitungsmarkt. Die Schuldnerin vergibt vornehmlich an die Leser der von ihr verlegten Tageszeitung "B Z" eine sogenannte "BerlinCard", die dem Inhaber den Erwerb von verbilligten Eintrittskarten für Veranstaltungen ermöglicht. Sie bewarb diese "BerlinCard" mit großformatigen Eigenanzeigen, in denen der Erwerb von verbilligten Eintrittskarten in den Tierpark Friedrichsfelde dergestalt angeboten wurde, dass pro Person lediglich 5,00 DM gegenüber dem sonst üblichen Preis von 13,00 DM pro Erwachsener und 6,50 DM pro Kind zu zahlen waren.

Die Gläubigerin erwirkte daraufhin eine einstweilige Verfügung, mit der der Schuldnerin unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt wurde,