LG Rostock - Beschluss vom 03.08.2000
2 T 224/00
Normen:
ZVG § 150 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DRsp IV(436)116d-f
KTS 2001, 277
Rpfleger 2001, 40
ZInsO 2000, 623

Ermessensausübung bei der Auswahl des Zwangsverwalters; Ende der Verwaltungstätigkeit des Zwangsverwalters

LG Rostock, Beschluss vom 03.08.2000 - Aktenzeichen 2 T 224/00

DRsp Nr. 2004/1663

Ermessensausübung bei der Auswahl des Zwangsverwalters; Ende der Verwaltungstätigkeit des Zwangsverwalters

»1. Die Nachprüfungsmöglichkeit des Beschwerdegerichts bei der Bestellung eines Zwangsverwalters im Zwangsversteigerungsverfahren beschränkt sich auf die Nachprüfung der pflichtgemäßen Ermessensausübung durch das erstinstanzliche Gericht. 2. Haben Zwangsverwalter und Eigentümer in einem anderen Verfahren wechselseitig Strafanzeige gestellt, genügt dies jedenfalls dann nicht zur Begründung einer ermessensfehlerhaften Bestellung des Verwalters in einem erneuten Verfahren, wenn er die Strafanzeige nicht nur aus Gründen der persönlichen Ehrkränkung gestellt hat. 3. Der Zwangsverwalter ist solange berechtigt, Verwaltungshandlungen vorzunehmen, bis ihm die gerichtliche Mitteilung der Aufhebung der Zwangsverwaltung zugeht.«

Normenkette:

ZVG § 150 Abs. 1 ;
Fundstellen