OLG Düsseldorf - Urteil vom 12.02.2008
I-20 U 166/07
Normen:
ZPO § 926 Abs. 2; ZPO § 936;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 2009, 92
Vorinstanzen:
LG Krefeld, vom am 19.09.2007,

Erledigung eines Verfahrens auf Aufhebung einer einstweiligen Verfügung durch Erhebung der Hauptsacheklage

OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.02.2008 - Aktenzeichen I-20 U 166/07

DRsp Nr. 2009/5669

Erledigung eines Verfahrens auf Aufhebung einer einstweiligen Verfügung durch Erhebung der Hauptsacheklage

Ein Verfahren auf Aufhebung einer einstweiligen Verfügung nach § 926 Abs. 2, § 936 ZPO erledigt sich nicht nachträglich, wenn die Klage zur Hauptsache, die bei Stellung des Aufhebungsantrags noch nicht zugestellt war, bis zur mündlichen Verhandlung über den Antrag noch zugestellt wird; denn die Zustellung wirkt nach § 167 ZPO auf die Antragsstellung zurück.

Tenor:

Die Berufung des Antragstellers des Aufhebungsverfahrens gegen das am 19. September 2007 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Krefeld wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt der Antragsteller des Aufhebungsverfahrens.

Normenkette:

ZPO § 926 Abs. 2; ZPO § 936;

Gründe:

I. Die Parteien streiten über die Frage, ob Erledigung eines Antrags nach §§ 936, 926 Abs. 2 ZPO eingetreten ist.

Das Landgericht hat gegen den jetzigen Antragsteller des Aufhebungsverfahrens (nachfolgend: Antragsteller) mit Beschluss vom 29.03.2007 eine Unterlassungsverfügung erlassen. Antragsgemäß hat es auf dessen Antrag hin der Antragsgegnerin des Aufhebungsverfahrens (nachfolgend: Antragsgegnerin) mit Beschluss vom 26.04.2007 eine Frist zur Klageerhebung in der Hauptsache bis zum 04.06.2007 gesetzt.