Die Berufung des Antragstellers des Aufhebungsverfahrens gegen das am 19. September 2007 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Krefeld wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt der Antragsteller des Aufhebungsverfahrens.
I. Die Parteien streiten über die Frage, ob Erledigung eines Antrags nach §§ 936, 926 Abs. 2 ZPO eingetreten ist.
Das Landgericht hat gegen den jetzigen Antragsteller des Aufhebungsverfahrens (nachfolgend: Antragsteller) mit Beschluss vom 29.03.2007 eine Unterlassungsverfügung erlassen. Antragsgemäß hat es auf dessen Antrag hin der Antragsgegnerin des Aufhebungsverfahrens (nachfolgend: Antragsgegnerin) mit Beschluss vom 26.04.2007 eine Frist zur Klageerhebung in der Hauptsache bis zum 04.06.2007 gesetzt.
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