OLG Düsseldorf - Urteil vom 22.07.2010
I-2 U 36/10
Normen:
PatG § 9; ZPO § 935;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 11.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen O 6/10

Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen Verletzung eines Patents für ein kalt verlegbares Fugenband zur Verwendung im Straßenbau; Einwand der Zwangslizenz

OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.07.2010 - Aktenzeichen I-2 U 36/10

DRsp Nr. 2010/16772

Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen Verletzung eines Patents für ein kalt verlegbares Fugenband zur Verwendung im Straßenbau; Einwand der Zwangslizenz

Der aus einem Patent in Anspruch genommene Beklagte kann gegenüber dem Unterlassungsbegehren des klagenden Patentinhabers einwenden, dieser missbrauche eine marktbeherrschende Stellung, wenn er sich weigert, mit dem Beklagten einen Patentlinzenzvertrag zu nicht diskriminierenden und nicht behindernden Bedingungen abzuschließen. Er muss jedoch zum einen ein annahmefähiges unbedingtes Vertragsangebot unterbreiten, das ausreichend konkret und aufgrund seiner Regelungsdichte verhandlungsfähig ist und zum anderen sich so verhalten, als ob der Patentinhaber sein Angebot bereits angenommen hätte. In diesem Fall wäre er nicht nur berechtigt, den Gegenstand des Patents zu nutzen, sondern auch verpflichtet, über die Benutzung regelmäßig abzurechnen und an den Patentinhaber die sich aus der Abrechnung ergebenden Lizenzgebühren zu bezahlen oder jedenfalls zu hinterlegen.

Tenor

Auf die Berufung der Verfügungsklägerin wird das Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 11.03.2010 – Az: 4b O 6/10 – abgeändert.