BGH - Beschluß vom 14.02.2003
IXa ZB 43/03
Normen:
ZVG §§ 89 90 Abs. 1 § 96 ; ZPO § 570 Abs. 3 § 575 Abs. 5 ;

Erlaß einer einstweiligen Anordnung gegen den Zuschlagsbeschluß im Zwangsversteigerungsverfahren

BGH, Beschluß vom 14.02.2003 - Aktenzeichen IXa ZB 43/03 - Aktenzeichen IX ZB 570/02

DRsp Nr. 2003/3693

Erlaß einer einstweiligen Anordnung gegen den Zuschlagsbeschluß im Zwangsversteigerungsverfahren

Da eingelegte Rechtsmittel den Eintritt der Rechtskraft des Zuschlagsbeschlusses im Zwangsversteigerungsverfahren hemmen, ist für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung in der Regel kein Raum, da glaubhaft zu machen ist, daß ohne Aussetzung der Vollziehung des Zuschlagsbeschlusses ein Rechtsverlust droht.

Normenkette:

ZVG §§ 89 90 Abs. 1 § 96 ; ZPO § 570 Abs. 3 § 575 Abs. 5 ;

Gründe: