OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 14.03.2003
20 Sch 1/02
Normen:
LwVG § 1 Ziff. 1a ; LwVG § 48 Abs. 1 ; ZPO § 1053 ; ZPO § 1060 ; ZPO § 1062 Ziff. 4 ;

Erklärung der Vollstreckbarkeit eines in einer Landpachtsache vor einem Schiedsgericht abgeschlossenen Vergleichs

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 14.03.2003 - Aktenzeichen 20 Sch 1/02

DRsp Nr. 2003/8166

Erklärung der Vollstreckbarkeit eines in einer Landpachtsache vor einem Schiedsgericht abgeschlossenen Vergleichs

»Der in einer Landpachtsache vor einem Schiedsgericht abgeschlossenen Vergleich kann von dem für Landwirtschaftssachen zuständigen Senat des Oberlandesgerichts nur dann für vollstreckbar erklärt werden, wenn er in der Form eines Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut festgehalten und als solcher bezeichnet wurde.«

Normenkette:

LwVG § 1 Ziff. 1a ; LwVG § 48 Abs. 1 ; ZPO § 1053 ; ZPO § 1060 ; ZPO § 1062 Ziff. 4 ;

Entscheidungsgründe:

Da der im schiedsrichterlichen Verfahren abgeschlossene Vergleich eine Landpachtsache betrifft, ist der Senat gemäß §§ 1 Ziffer 1 a, 48 Abs. 1 LwVG, 1053, 1060, 1062 Abs. 1 Ziffer 4 ZPO zur Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Vergleiches zuständig.

Der Antrag führt nicht zum Erfolg, da die Voraussetzungen für eine Vollstreckbarerklärung nicht gegeben sind.