OLG Köln - Beschluß vom 18.02.1998
12 W 4/98
Normen:
ZPO § 850 f;
Fundstellen:
DRsp IV(424)161a
InVo 1998, 135
NJW-RR 1998, 1689
OLGReport-Köln 1998, 204
Rpfleger 1998, 354

Erhöhung des pfändungsfreien Betrags nach Abtretung der pfändbaren Anteile des Einkommens

OLG Köln, Beschluß vom 18.02.1998 - Aktenzeichen 12 W 4/98

DRsp Nr. 1998/15941

Erhöhung des pfändungsfreien Betrags nach Abtretung der pfändbaren Anteile des Einkommens

»1. Hat der Schuldner seinem Gläubiger die pfändbaren Anteile seines Einkommens abgetreten, so muß ihm ein Weg zur Verfügung stehen, durch gerichtliche Entscheidung eine Heraufsetzung zu pfändungsfreien Betrags zu erreichen, wenbn ein Sachverhalt gegeben ist, der beim Vorliegen einer Pfändung des Gläubigers zu einer Maßnahme nach § 850 f ZPO führen würde. Insoweit ist allerdings nicht die Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts gegeben, vielmehr kann der Schuldner Klage vor dem Prozeßgericht erheben (offen gelassen von BAG NJW 1991, 2308).2. Im Rahmen einer derartigen Klage ist kein Raum für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung, durch die dem Gläubiger aufgegeben wird, von der Abtretung vorerst nur in eingeschränktem Umfang Gebrauch zu machen.3. Will der Schuldner sein Klagebegehren auf eine entsprechende Anwendung des § 850 f Abs. 1 lit. a ZPO stützen, muß er u.a. dartun, wie hoch sein notwendiger Lebensbedarf i.S.d. Abschnitts 2 des BSHG ist, wobie dies regelmäßig durch Vorlage einer Bescheinigung des zuständigen Sozialamts zu geschehen hat.«

Normenkette:

ZPO § 850 f;

Gründe: