Erhöhung der Zwangsverwaltervergütung wegen Einziehung von Miet- oder Pachtrückständen
BGH, Beschluß vom 25.06.2004 - Aktenzeichen IXa ZB 44/03
DRsp Nr. 2004/12957
Erhöhung der Zwangsverwaltervergütung wegen Einziehung von Miet- oder Pachtrückständen
»Dem Zwangsverwaltungsbeschlag unterliegende Miet- oder Pachtrückstände, die von dem Zwangsverwalter nicht eingezogen werden, können wegen Mißverhältnisses zwischen der Mindestvergütung und der entfalteten außergerichtlichen Inkassotätigkeit eine Erhöhung der Zwangsverwaltervergütung gebieten, auch wenn die Rückstände bereits vor Anordnung der Zwangsverwaltung aufgelaufen waren. Diese Erhöhung ist schon für die Abrechnungszeiträume 2000 bis 2003 nach den in § 18 Abs. 1 Satz 2 und 3 ZwVwV geregelten Grundsätzen auf 20 v.H. der Einzugsvergütung zu bemessen.«
Normenkette:
ZwVerwVO § 25 ; ZwVwV § 18 Abs. 1 S. 2, 3 ;
Gründe:
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