FG Köln - Urteil vom 19.01.2005
4 K 5620/03
Normen:
AO (1977) § 278 Abs. 1, 2 ; AnfG (a.F.) § 3 Abs. 1 ( § 12 Abs. 1) ;
Fundstellen:
EFG 2005, 752

Ergänzungsbescheid, Vollstreckungsbeschränkung

FG Köln, Urteil vom 19.01.2005 - Aktenzeichen 4 K 5620/03

DRsp Nr. 2005/5418

Ergänzungsbescheid, Vollstreckungsbeschränkung

1. Für die Frage der Unentgeltlichkeit bei § 278 Abs. 2 AO bestimmt sich dies bei einer Zuwendung allein danach, ob diese objektiv unentgeltlich ist, ohne dass es auf die subjektiven Motive ankommt. 2. Für den Erlass eines Ergänzungsbescheides ist als zeitliche Obergrenze eine Analogie zu § 3 Abs. 1 AnfG n.F. angemessen, mit der Folge, dass ein Ergänzungsbescheid nicht mehr erlassen werden darf, wenn im Zeitpunkt des Erlasses bereits zehn Jahre seit der unentgeltlichen Zuwendung verstrichen sind.

Normenkette:

AO (1977) § 278 Abs. 1, 2 ; AnfG (a.F.) § 3 Abs. 1 ( § 12 Abs. 1) ;

Tatbestand:

Die Klägerin, geboren am 00.00.0000, wurde für die Veranlagungszeiträume 1986 und 1987 mit ihrem Ehemann zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Der Ehemann der Klägerin betrieb das T. in B. als Einzelunternehmer und war alleiniger Komplementär der T. KG und alleiniger Gesellschafter der T. GmbH.

Die Klägerin stimmte mit notarieller Urkunde (des Notars ... in ...) am 00.00.0000 zu, zur Besicherung eines Kredits an das T. und die T. KG zugunsten der C. AG Hypotheken auf in ihrem Allein- und Miteigentum stehenden Immobilien im Komplex "S." in A. (D.) in Höhe von DM ... für die Hauptsumme und DM ... für Nebenleistungen eintragen zu lassen. Am 00.00.0000 leistete sie eine Bareinlage in Höhe von DM ... an die T. KG als Betriebseinlage.