OLG Brandenburg - Urteil vom 02.11.2010
11 U 143/09
Normen:
ZPO § 767 Abs. 2; BGB § 398; BGB § 407; BGB § 362;
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 10.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 31/08

Erfüllungswirkung von Zahlungen auf eine gepfändete Forderung

OLG Brandenburg, Urteil vom 02.11.2010 - Aktenzeichen 11 U 143/09

DRsp Nr. 2010/19915

Erfüllungswirkung von Zahlungen auf eine gepfändete Forderung

War dem Schuldner einer titulierten Forderung bekannt, dass der Titelgläubiger aufgrund einer Abtretung nicht Inhaber der Forderung, sondern nur einziehungsberechtigt war, und wird die titulierte Forderung von Gläubigern des Titelgläubigers gepfändet, so haben Zahlungen an diese keine befreiende Wirkung.

Die Berufung des Klägers gegen das am 10. November 2009 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus (3 O 31/08) wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Streitverkündeten zu 3., die diese selbst zu tragen hat.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung aus dem Urteil durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beide Parteien können die Sicherheiten in der Form einer unbefristeten, unbedingten, selbstschuldnerischen Bürgschaft eines auf dem Gebiet der Europäischen Union ansässigen Kreditinstituts erbringen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Das Urteil beschwert den Kläger mit 91.844,88 €.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens ist ebenso hoch.

Normenkette:

ZPO § 767 Abs. 2; BGB § 398; BGB § 407; § ;