LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 13 HKO 22583/99
Erfüllungseinwand im Vollstreckungsverfahren; Anforderungen an einen Buchauszug
OLG München, Beschluss vom 26.03.2002 - Aktenzeichen 7 W 691/02
DRsp Nr. 2002/6794
Erfüllungseinwand im Vollstreckungsverfahren; Anforderungen an einen Buchauszug
»1. Der Erfüllungseinwand des Schuldners ist im Verfahren nach § 887 Abs. 1ZPO zu berücksichtigen, wenn er liquide beweisbar ist.2. Zu den Anforderungen an einen Buchauszug.«
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