OLG Köln - Beschluss vom 04.06.2004
16 W 7/04
Normen:
AVAG § 12 ; EuGVVO Art. 45 ;
Vorinstanzen:
LG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 602/03

Erfüllungseinwand im Vollstreckbarkeitserklärungsverfahren

OLG Köln, Beschluss vom 04.06.2004 - Aktenzeichen 16 W 7/04

DRsp Nr. 2004/13789

Erfüllungseinwand im Vollstreckbarkeitserklärungsverfahren

Materiell- rechtliche Einwendungen, die das Erlöschen des titulierten Anspruchs zum Gegenstand haben, sind im Vollstreckbarerklärungsverfahren jedenfalls dann zu berücksichtigen, wenn sie unstreitig sind. In einem solchen Falle fehlt das Rechtsschutzbedürfnis des Gläubigers, noch eine Vollstreckungsklausel zu erlangen.

Normenkette:

AVAG § 12 ; EuGVVO Art. 45 ;

Gründe:

I. Die Antragstellerin, eine belgische Bank, hat aus einer Baufinanzierung am 25.02.2003 ein Urteil des Gerichts erster Instanz in Eupen/Belgien gegen die Antragsgegner über 510.096,68 EURO erwirkt, das der Vorsitzende einer Zivilkammer des Landgerichts Aachen mit Beschluss vom 05.12.2003 wegen der Hauptforderung zuzüglich 84,03 EURO Tageszinsen bis zum Tag der Ladung am 23.07.2002 und gesetzlicher Zinsen von 7 % p. a. auf 477.239,95 EURO seit dem 23.07.2002 und zuzüglich der mit 766,38 EURO abgerechneten Kosten des Verfahrens für vollstreckbar erklärt hat.