OLG München - Beschluß vom 27.03.1996
25 W 818/96
Normen:
BGB § 259 Abs. 2 § 260 ; ZPO § 888 ;
Fundstellen:
OLGR-München 1996, 206
OLGReport-München 1996, 206
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 22195/94

Erfüllung und Vollstreckung eines Auskunftsanspruchs

OLG München, Beschluß vom 27.03.1996 - Aktenzeichen 25 W 818/96

DRsp Nr. 1998/12563

Erfüllung und Vollstreckung eines Auskunftsanspruchs

Zur Frage, wann ein Auskunftsanspruch erfüllt und wie er zu vollstrecken ist.

Normenkette:

BGB § 259 Abs. 2 § 260 ; ZPO § 888 ;

Gründe:

Die sofortige Beschwerde richtet sich gegen die Festsetzung eines Zwangsgelds zur Erzwingung einer Handlung.

I. Im Prozeßvergleich vom 17.1.1995 verpflichtete sich der Schuldner zur "Auskunft und Rechnungslegung der Vorgänge ab dem 18.11.1994 hinsichtlich aller der oHG zustehenden Gelder". Der Gläubiger hat die Festsetzung eines Zwangsgeldes beantragt.

Im Vollstreckungsverfahren legte der Schuldner mit Schriftsatz vom 9.3.1995 eine vom Steuerberater ... verfaßte "Rechnungslegung gemäß Vergleich vom 17.1.1995" (Anlage B3) vor, auf die Bezug genommen wird. In dem Schriftsatz heißt es u.a., die Auskunft entspreche dem Kenntnisstand des Schuldners vom 30.1.1995. Der Gläubiger rügte, daß die Auskunft nicht vom Schuldner stamme und nur Geldeingänge umfasse, die bereits bei Abschluß des Vergleichs allseits bekannt gewesen seien. Er bestritt die Richtigkeit und Vollständigkeit der Rechnungslegung und vertrat die Auffassung, der oHG stünden auch diejenigen Beträge zu, die die Tochter des Schuldners nach dem 18.11.1994 vereinnahmt habe.