I.
Die Fa. F. GmbH, vormalige Beklagte zu 2), beauftragte die Klägerin als Generalunternehmerin am 18.08.1999 mit der Erstellung einer Halle zum Pauschalfestpreis von 1.897.760,00 DM. Der Beklagte zu 1) stellte der Klägerin am 12.10.1999 eine Rechnung über 99.760,00 DM brutto über Stahlbauarbeiten. Der Beklagte zu 3), firmierend als "F.", stellte dem Beklagten zu 1) am 20.10.1999 58.000,00 DM und am 26.10.1999 41.760,00 DM in Rechnung. Den Gesamtbetrag von 99.760,00 DM überwies die Klägerin am 09.11.1999 an den Beklagten zu 1). Daraufhin übergab er dem Beklagten zu 3), der zugleich Geschäftsführer der Beklagten zu 2) war, einen Scheck vom 11.11.1999 über 41.760,00 DM und einen weiteren vom gleichen Tage in Höhe von 58.000,00 DM. Die Schecks wurden dem Konto des Beklagten zu 3) gutgeschrieben.
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