OLG Rostock - Urteil vom 20.02.2006
3 U 110/05
Normen:
BGB § 817 ;
Fundstellen:
BauR 2007, 417
NZBau 2007, 707
OLGReport-Rostock 2007, 557
Vorinstanzen:
LG Schwerin, vom 12.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 496/01

Erfüllung einer Verbindlichkeit auf nicht bestehende Werklohnforderung - verdeckte Schmiergeldzahlung?

OLG Rostock, Urteil vom 20.02.2006 - Aktenzeichen 3 U 110/05

DRsp Nr. 2007/6726

Erfüllung einer Verbindlichkeit auf nicht bestehende Werklohnforderung - verdeckte Schmiergeldzahlung?

»1. Fordert der Hauptunternehmer angebliche Werklohnzahlungen im Wege der ungerechtfertigten Bereicherung zurück, so hat er die Behauptung des Zahlungsempfängers zu widerlegen, es habe sich in Wahrheit um Schmiergeldzahlungen gehandelt. 2. Falls ihm der Beweis nicht gelingt, hat er gem. § 817 Satz 2 BGB keinen Rückforderungsanspruch.«

Normenkette:

BGB § 817 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Fa. F. GmbH, vormalige Beklagte zu 2), beauftragte die Klägerin als Generalunternehmerin am 18.08.1999 mit der Erstellung einer Halle zum Pauschalfestpreis von 1.897.760,00 DM. Der Beklagte zu 1) stellte der Klägerin am 12.10.1999 eine Rechnung über 99.760,00 DM brutto über Stahlbauarbeiten. Der Beklagte zu 3), firmierend als "F.", stellte dem Beklagten zu 1) am 20.10.1999 58.000,00 DM und am 26.10.1999 41.760,00 DM in Rechnung. Den Gesamtbetrag von 99.760,00 DM überwies die Klägerin am 09.11.1999 an den Beklagten zu 1). Daraufhin übergab er dem Beklagten zu 3), der zugleich Geschäftsführer der Beklagten zu 2) war, einen Scheck vom 11.11.1999 über 41.760,00 DM und einen weiteren vom gleichen Tage in Höhe von 58.000,00 DM. Die Schecks wurden dem Konto des Beklagten zu 3) gutgeschrieben.