OLG Köln - Beschluss vom 31.10.2008
19 W 17/08
Normen:
ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 767; ZPO § 793; ZPO § 887 Abs. 2; ZPO § 892; HGB § 87 a Abs. 1 Satz 2; HGB § 92 Abs. 4;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2009, 549
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 13.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 14/01

Erfüllung des Anspruchs auf Erteilung eines Buchauszuges; Voraussetzungen einer Durchsuchungsanordnung in der Zwangsvollstreckung

OLG Köln, Beschluss vom 31.10.2008 - Aktenzeichen 19 W 17/08

DRsp Nr. 2009/5734

Erfüllung des Anspruchs auf Erteilung eines Buchauszuges; Voraussetzungen einer Durchsuchungsanordnung in der Zwangsvollstreckung

1. Für die Entscheidung, ob der titulierte Anspruch erfüllt ist, ist der Vollstreckungstitel maßgeblich, nicht die materielle Rechtslage. Angesichts des Zwecks der Erteilung eines Buchauszuges, dem Handelsvertreter eine umfassende Überprüfung seiner Ansprüche zu ermöglichen, können bestimmte Angaben auch durch andere ersetzt werden, sofern sie denselben Zweck in gleicher Weise erfüllen. Denn der Buchauszug ist kein Selbstzweck; der Handelsvertreter kann sich daher auch im Vollstreckungsverfahren nicht auf einzelne im Tenor des Urteils genannte Angaben, auf die der Buchauszug sich zu erstrecken hat, berufen, wenn diese etwa deshalb nicht erforderlich sind, weil andere vom Unternehmer gemachte Angaben gleichwertig sind. 2. Mit Rücksicht darauf, dass es sich dabei um einen grundrechtsrelevanten Eingriff handelt, können bloße Verdachtsmomente den Erlass einer Durchsuchungsanordnung nicht rechtfertigen. Ein vorsorglicher Durchsuchungsbeschluss sogleich für den Vollstreckungsbeginn ist unzulässig. Vielmehr kann eine Durchsuchungsanordnung grundsätzlich nur erlassen werden, wenn die Durchsuchung bereits verweigert wurde oder wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass der Schuldner die Einwilligung zur Durchsuchung verweigern wird.