OLG Hamburg - Beschluss vom 19.03.2010
7 W 5/10
Normen:
ZPO § 890;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 30.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 325 O 340/09

Erfüllung der Unterlassungsverpflichtung hinsichtlich Inhalten der Suchmaschine Google

OLG Hamburg, Beschluss vom 19.03.2010 - Aktenzeichen 7 W 5/10

DRsp Nr. 2010/17772

Erfüllung der Unterlassungsverpflichtung hinsichtlich Inhalten der Suchmaschine "Google"

Die Firma Google-Inc. erfüllt eine Unterlassungsverpflichtung hinsichtlich der Veröffentlichung von persönlichkeitsrechtsverletzenden Inhalten nicht bereits dadurch, dass die Abrufbarkeit auf google.de verhindert wird, während die Inhalte über google.com weiter abrufbar sind.

I. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 25, vom 30. September 2009 - 325 O 340/09 - wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Schuldnerin nach einem Streitwert von EUR 2.000,--.

Normenkette:

ZPO § 890;

Gründe:

Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber in der Sache unbegründet. Das Landgericht hat zu Recht gegen die Schuldnerin wegen Zuwiderhandlung gegen die in der einstweiligen Verfügung vom 30. September 2009 enthaltenen Verbote ein Ordnungsgeld in Höhe von EUR 2.000,-- verhängt.

Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass die Schuldnerin dadurch, dass sie die verbotenen Äußerungen über ihr Angebot www.g....com im Bereich der Bundesrepublik Deutschland verbreitet hat, schuldhaft gegen das Verbot verstoßen hat. Das vom Landgericht festgesetzte Ordnungsgeld von EUR 2.000,-- ist der Höhe nach auch nicht übersetzt.