I. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 25, vom 30. September 2009 -
II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Schuldnerin nach einem Streitwert von EUR 2.000,--.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber in der Sache unbegründet. Das Landgericht hat zu Recht gegen die Schuldnerin wegen Zuwiderhandlung gegen die in der einstweiligen Verfügung vom 30. September 2009 enthaltenen Verbote ein Ordnungsgeld in Höhe von EUR 2.000,-- verhängt.
Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass die Schuldnerin dadurch, dass sie die verbotenen Äußerungen über ihr Angebot www.g....com im Bereich der Bundesrepublik Deutschland verbreitet hat, schuldhaft gegen das Verbot verstoßen hat. Das vom Landgericht festgesetzte Ordnungsgeld von EUR 2.000,-- ist der Höhe nach auch nicht übersetzt.
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