1. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 22.04.2010 -
a b g e ä n d e r t :
(1) Dem Kläger wird aufgegeben, bis zum 30.07.2010 in die Entlassung der Volksbank Rxxx aus der Haftung aus der Bürgschaft vom 29.09.2006, Nr. xxx 199/Hu einzuwilligen, soweit die Bürgschaft über den Betrag von 4.500,-- € hinausgeht, oder die Erhebung der Klage wegen seiner Ansprüche nachzuweisen.
(2) Der weitergehende Antrag wird abgewiesen.
2. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
3. Von den Kosten des Verfahrens trägt der Kläger 9/10 und die Beklagten 1/10.
4. Der Streitwert beträgt 44.000,-- €.
A. Die Parteien streiten über die Verpflichtung des Klägers zur Rückgabe einer von den Beklagten gestellten Sicherheit.
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