OLG Stuttgart - Beschluss vom 18.06.2010
12 W 28/10
Normen:
ZPO § 109 Abs. 1; ZPO § 707;
Fundstellen:
JurBüro 2010, 497
Rpfleger 2011, 40
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 22.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 155/06

Erfordernis einer Sicherheitsleistung nach § 707 ZPO nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens

OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.06.2010 - Aktenzeichen 12 W 28/10

DRsp Nr. 2010/11149

Erfordernis einer Sicherheitsleistung nach § 707 ZPO nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens

Die Veranlassung einer Sicherheitsleistung nach § 707 ZPO entfällt mit dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens. In diesem Falle ist auf Antrag des Schuldners eine Frist nach § 109 Abs. 1 ZPO zu bestimmen, ohne dass es auf die Befriedigung des Gläubigers ankommt.

1. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 22.04.2010 - 16 O 155/06 -

a b g e ä n d e r t :

(1) Dem Kläger wird aufgegeben, bis zum 30.07.2010 in die Entlassung der Volksbank Rxxx aus der Haftung aus der Bürgschaft vom 29.09.2006, Nr. xxx 199/Hu einzuwilligen, soweit die Bürgschaft über den Betrag von 4.500,-- € hinausgeht, oder die Erhebung der Klage wegen seiner Ansprüche nachzuweisen.

(2) Der weitergehende Antrag wird abgewiesen.

2. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Verfahrens trägt der Kläger 9/10 und die Beklagten 1/10.

4. Der Streitwert beträgt 44.000,-- €.

Normenkette:

ZPO § 109 Abs. 1; ZPO § 707;

Gründe:

A. Die Parteien streiten über die Verpflichtung des Klägers zur Rückgabe einer von den Beklagten gestellten Sicherheit.