BGH - Beschluß vom 04.06.2003
IXa ZA 4/03
Normen:
ZPO § 114 § 733 ;

Erfolgsausichten der Rechtsverfolgung; Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung

BGH, Beschluß vom 04.06.2003 - Aktenzeichen IXa ZA 4/03

DRsp Nr. 2003/8941

Erfolgsausichten der Rechtsverfolgung; Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung

1. Prozeßkostenhilfe ist nicht schon dann zu bewilligen, wenn zwar der angefochtene Beschluß wegen eines Verfahrensfehlers formell keinen Bestand haben kann, das materielle Ergebnis sich in der Rechtsmittelinstanz jedoch voraussichtlich nicht ändern wird. 2. Scheitert der Anspruch des Gläubigers auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung eines Titels bereits daran, daß er die zugrundeliegende Forderung abgetreten hat, so ist die Rechtsbeschwerde auch dann nicht zuzulassen, wenn das Beschwerdegericht fehlerhaft besetzt war.

Normenkette:

ZPO § 114 § 733 ;

Gründe:

Mit Beschluß vom 14. Januar 2003 hat der Rechtspfleger beim Landgericht Würzburg den Antrag des Gläubigers auf Erteilung einer zweiten vollstreckbaren Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils des OLG Bamberg vom 28. Februar 2002 - 4 U 146/00 - zurückgewiesen. Der Gläubiger erstrebt Prozeßkostenhilfe für ein Rechtsbeschwerdeverfahren gegen den Beschluß des Einzelrichters des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 28. Februar 2003, mit dem die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß vom 14. Januar 2003 zurückgewiesen worden ist. Der Einzelrichter hat die Rechtsbeschwerde zugelassen.