Mit Beschluß vom 14. Januar 2003 hat der Rechtspfleger beim Landgericht Würzburg den Antrag des Gläubigers auf Erteilung einer zweiten vollstreckbaren Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils des OLG Bamberg vom 28. Februar 2002 - 4 U 146/00 - zurückgewiesen. Der Gläubiger erstrebt Prozeßkostenhilfe für ein Rechtsbeschwerdeverfahren gegen den Beschluß des Einzelrichters des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 28. Februar 2003, mit dem die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß vom 14. Januar 2003 zurückgewiesen worden ist. Der Einzelrichter hat die Rechtsbeschwerde zugelassen.
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