BGH - Beschluß vom 28.05.2003
IXa ZB 89/03
Normen:
ZPO § 114 ; ZVG § 30a Abs. 2 ;
Fundstellen:
ZfIR 2004, 309

Erfolgsausichten der Rechtsverfolgung; Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens

BGH, Beschluß vom 28.05.2003 - Aktenzeichen IXa ZB 89/03

DRsp Nr. 2003/8942

Erfolgsausichten der Rechtsverfolgung; Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens

1. Prozeßkostenhilfe ist nicht schon dann zu bewilligen, wenn zwar der angefochtene Beschluß wegen eines Verfahrensfehlers formell keinen Bestand haben kann, das materielle Ergebnis sich in der Rechtsmittelinstanz jedoch voraussichtlich nicht ändern wird. 2. Kommt Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens nicht in Betracht, so ist die Rechtsbeschwerde auch dann nicht zuzulassen, wenn das Beschwerdegericht fehlerhaft besetzt war.

Normenkette:

ZPO § 114 ; ZVG § 30a Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Beschwerdeführer begehren Prozeßkostenhilfe für ein Rechtsbeschwerdeverfahren gegen den Beschluß des Landgerichts Oldenburg vom 21. Januar 2003, mit dem ihre sofortige Beschwerde gegen den Zuschlagsbeschluß des Amtsgerichts Oldenburg vom 5. Dezember 2002 verworfen worden ist. Sie begründen ihre Rechtsbeschwerde damit, die Rechtspflegerin habe ihnen im Zwangsversteigerungstermin vom 14. November 2002 kein ausreichendes rechtliches Gehör gewährt. Insbesondere hätten sie keinen Antrag auf Einstellung der Zwangsversteigerung nach § 30a ZVG stellen können.

Dem Antrag liegt folgender Verfahrensablauf zugrunde: