I. Die Beschwerdeführer begehren Prozeßkostenhilfe für ein Rechtsbeschwerdeverfahren gegen den Beschluß des Landgerichts Oldenburg vom 21. Januar 2003, mit dem ihre sofortige Beschwerde gegen den Zuschlagsbeschluß des Amtsgerichts Oldenburg vom 5. Dezember 2002 verworfen worden ist. Sie begründen ihre Rechtsbeschwerde damit, die Rechtspflegerin habe ihnen im Zwangsversteigerungstermin vom 14. November 2002 kein ausreichendes rechtliches Gehör gewährt. Insbesondere hätten sie keinen Antrag auf Einstellung der Zwangsversteigerung nach § 30a ZVG stellen können.
Dem Antrag liegt folgender Verfahrensablauf zugrunde:
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