LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 22.06.2009
10 Ta 205/08
Normen:
GKG § 66 Abs. 1 S. 1; JBeitrO § 1 Abs. 1 Nr. 4; JBeitrO § 8 Abs. 1; ZPO § 572 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 31.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 401/00

Entscheidung über Einwendungen gegen Verpflichtung zur Duldung der Zwangsvollstreckung wegen Gerichtskosten

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22.06.2009 - Aktenzeichen 10 Ta 205/08

DRsp Nr. 2009/20426

Entscheidung über Einwendungen gegen Verpflichtung zur Duldung der Zwangsvollstreckung wegen Gerichtskosten

1. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 JBeitrO werden auch Gerichtskosten beigetrieben; Einwendungen, die den beizutreibenden Anspruch selbst, die Haftung für den Anspruch oder die Verpflichtung zur Duldung der Vollstreckung betreffen, sind gemäß § 8 Abs. 1 JBeitrO nach den Vorschriften über die Erinnerungen gegen den Kostenansatz gerichtlich geltend zu machen. 2. Hat sich der Erinnerungsführer mit dem Argument, die Landesjustizkasse könne weder nachweisen, dass er eine Zahlungsaufforderung (Rechnung) noch Mahnungen erhalten hat, gegen die Verpflichtung zur Duldung der Vollstreckung gewandt, liegt eine Einwendung gegen die Tätigkeit des Kostenbeamten nicht vor. 3. Über Einwendungen gegen die Verpflichtung zur Duldung der Vollstreckung hat nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 JBeitrO das Gericht zu entscheiden, bei dem die Kosten angesetzt sind.

Tenor:

1. Der Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - vom 31.10.2008, Az.: 5 Ca 401/00, wird aufgehoben.

2. Das Erinnerungsverfahren wird an das Arbeitsgericht zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 1 S. 1; JBeitrO § 1 Abs. 1 Nr. 4; JBeitrO § 8 Abs. 1; ZPO § 572 Abs. 3;

Gründe: