BGH - Beschluß vom 02.06.2005
IX ZB 287/03
Normen:
ZPO § 572 ; RPflG § 8 Abs. 4 § 20 Nr. 17 ;
Fundstellen:
BB 2005, 1594
BGHReport 2005, 1274
MDR 2005, 1305
NJW-RR 2005, 1299
NZI 2005, 520
Rpfleger 2005, 520
ZIP 2005, 1616
ZInsO 2005, 708
ZVI 2006, 29
Vorinstanzen:
LG Chemnitz, vom 09.12.2003
AG Chemnitz, vom 13.11.2003

Entscheidung des Beschwerdegerichts bei erstinstanzlicher Entscheidung durch den funktionell unzuständigen Rechtspfleger

BGH, Beschluß vom 02.06.2005 - Aktenzeichen IX ZB 287/03

DRsp Nr. 2005/10139

Entscheidung des Beschwerdegerichts bei erstinstanzlicher Entscheidung durch den funktionell unzuständigen Rechtspfleger

»Das Beschwerdegericht muß eine Entscheidung der ersten Instanz aufheben und die Sache zur erneuten Behandlung durch diese zurückverweisen, wenn statt des funktionell zuständigen Richters der Rechtspfleger entschieden hat. Unterläßt es dies, hat das Rechtsbeschwerdegericht die Aufhebung und Zurückverweisung in die erste Instanz nachzuholen.«

Normenkette:

ZPO § 572 ; RPflG § 8 Abs. 4 § 20 Nr. 17 ;

Gründe:

I. Die Schuldnerin ist Eigentümerin eines Grundstücks. Hieran bestellte sie am 21. Januar 1997 zugunsten der (weiteren) Beteiligten zu 2 eine Grundschuld und unterwarf sich wegen des Grundschuldkapitals sowie der Zinsen der sofortigen Zwangsvollstreckung in das Grundstück. Mit Beschluß vom 8. Januar 2003 eröffnete das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen.