LAG Köln - Beschluss vom 20.03.2000
7 (13) Ta 384/99
Normen:
ZPO § 888 ;
Fundstellen:
NZA 2000, 960
Vorinstanzen:
ArbG Bonn - Beschluss - 5 (1) Ca 3181/94, 2 (4) Ca 1674/96 ,

Entfernung einer Abmahnung; Abmahnung; Personalakte

LAG Köln, Beschluss vom 20.03.2000 - Aktenzeichen 7 (13) Ta 384/99

DRsp Nr. 2000/3929

Entfernung einer Abmahnung; Abmahnung; Personalakte

»Ob der arbeitsrechtliche Anspruch des Arbeitnehmers auf Entfernung eines Abmahnungsschreibens aus der Personalakte des Arbeitgebers sich auch auf anderen Akten des Arbeitgebers erstreckt (z.B. Prozeßakte) ist im Prozeß über den Entfernungsanspruch zu entscheiden; diese Entscheidung kann nicht im Zwangsvollstreckungsverfahren nachgeholt werden.«

Normenkette:

ZPO § 888 ;
Vorinstanz: ArbG Bonn - Beschluss - 5 (1) Ca 3181/94, 2 (4) Ca 1674/96 ,
Fundstellen
NZA 2000, 960