OLG Hamm - Urteil vom 17.06.2009
8 U 99/08
Normen:
ZPO § 511; HGB § 171; HGB § 172 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 07.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 465/06

Entfallen der Berufungsbeschwer durch Zahlungen zur Abwendung der Zwangsvollstreckung; Haftung der Mitglieder einer Treuhandkommanditistin auf Rückgewähr erhaltener Ausschüttungen

OLG Hamm, Urteil vom 17.06.2009 - Aktenzeichen 8 U 99/08

DRsp Nr. 2009/22235

Entfallen der Berufungsbeschwer durch Zahlungen zur Abwendung der Zwangsvollstreckung; Haftung der Mitglieder einer Treuhandkommanditistin auf Rückgewähr erhaltener Ausschüttungen

1. Durch Zahlungen auf die Klageforderung nach Erlass eines Urteils zur Abwehr der Zwangsvollstreckung entfällt nicht die Berufungsbeschwer. 2. Ausschüttungen an einen Kommanditisten, die nicht dem erwirtschafteten Gewinn, sondern dem vorhandenen Kapital entnommen wurden, sind gem. § 172 Abs. 4 HGB zurück zu gewähren. 3. Das gilt auch für Ausschüttungen an die Mitglieder einer Treuhandkommanditistin.

Tenor:

Auf die Anschlussberufung des Klägers wird das am 7. November 2007 verkündete Urteil des Landgerichts Dortmund teilweise abgeändert.

Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger weitere 68,01 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21. November 2006 zu zahlen.

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufungsinstanz tragen die Beklagten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

ZPO § 511; HGB § 171; HGB § 172 Abs. 4;

Gründe:

A.