I.
Der Gläubiger hat mit Antrag vom 12. Dezember 2003 die Festsetzung von Zwangsmitteln gemäß § 888 ZPO gegen die Schuldner zu 2. - 4. beantragt, weil sie trotz eines am 2. September 2002 ergangenen ersten Zwangsgeldbeschlusses ihre gesamtschuldnerische Verpflichtung aus dem Teilanerkenntnis- und Schlussurteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom 25. April 2002,
der im Grundbuch von Ellerbek Bl. 1689 in Abt. II, lfd. Nr. 2, zugunsten des Klägers eingetragenen Reallast den Rang nach Vorlasten in Abt. III von 850.000 DM (= 434.598,10 EUR) sowie nach dem zugunsten des Klägers eingetragenen Wohnrecht zu verschaffen,
nicht nachgekommen seien.
Zwar sei das am 2. September 2002 festgesetzte Zwangsgeld gezahlt, die Erfüllung des Urteils jedoch nicht bewirkt worden.
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