OLG Saarbrücken - Beschluss vom 28.01.2005
5 W 2/05
Normen:
ZPO § 732 ;
Fundstellen:
OLGReport-Saarbrücken 2005, 682
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 10.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 358/86

Einwendungen gegen eine dem Gläubiger erteilte Klausel in dem Verfahren nach § 732 ZPO

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 28.01.2005 - Aktenzeichen 5 W 2/05

DRsp Nr. 2005/11071

Einwendungen gegen eine dem Gläubiger erteilte Klausel in dem Verfahren nach § 732 ZPO

»In dem Verfahren nach § 732 ZPO kann der Schuldner Einwendungen gegen eine dem Gläubiger erteilte Klausel erheben, die Fehler formeller Art. zum Gegenstand haben bzw. solche, die die speziellen Erteilungsvoraussetzungen der § 726 ZPO betreffen. Die Frage, ob im Rahmen der durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesenen Rechtsnachfolge der Rechtsnachfolger Inhaber einzelner Forderungen geworden ist, ist eine materiell-rechtliche Einwendung i. S. von § 767 ZPO und deshalb einer Überprüfung im Klauselerinnerungsverfahren entzogen.«

Normenkette:

ZPO § 732 ;

Entscheidungsgründe:

I.