OLG Rostock - Beschluss vom 16.04.2008
1 W 26/08
Normen:
ZPO § 767 Abs. 1;
Fundstellen:
OLGReport-Rostock 2009, 440
Vorinstanzen:
LG Schwerin, vom 28.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 128/08

Einwendungen gegen die Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft auf erstes Anfordern

OLG Rostock, Beschluss vom 16.04.2008 - Aktenzeichen 1 W 26/08

DRsp Nr. 2009/5353

Einwendungen gegen die Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft auf erstes Anfordern

1. Dem Zahlungsanspruch des Bürgschaftsgläubigers auf erstes Anfordern kann unter bestimmten Umständen der Einwand rechtsmissbräuchlichen Verhaltens entgegengehalten werden, etwa dann, wenn sich der Gläubiger in masseloser Insolvenz befindet oder der Insolvenzverwalter Masseunzulänglichkeit angezeigt hat, weil der Gläubiger dann mangels weiterer wirtschaftlicher Tätigkeit nicht mehr auf Liquidität angewiesen ist und deshalb kein schützenswertes Interesse an einer Leistung auf erstes Anfordern hat. 2. Mit der Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO kann auch der Einwand des Rechtsmissbrauchs verfolgt werden, sofern dieser den Bestand des titulierten Anspruchs betrifft und nicht nur einzelne Vollstreckungsmaßnahmen. 3. Vorläufiger Rechtschutz kann im Verfahren nach §§ 767 ff ZPO durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 769 ZPO) erreicht werden. Für eine einstweilige Verfügung, mit der im Ergebnis dasselbe Ziel - Verhinderung der Inanspruchnahme durch Einstellung der Zwangsvollstreckung - erreicht werden soll, ist dann kein Raum.

Tenor: