BGH - Urteil vom 21.09.2006
IX ZR 23/05
Normen:
ZPO § 771 § 835 § 859 ;
Fundstellen:
BGHReport 2007, 33
FamRZ 2007, 41
InVo 2007, 29
MDR 2007, 420
NJW-RR 2007, 927
Rpfleger 2007, 88
WM 2006, 2229
ZIP 2007, 146
ZInsO 2006, 1220
ZVI 2006, 563
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe, vom 22.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 21/04
LG Karlsruhe, vom 22.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 630/03

Einwendungen Dritter im Drittschuldnerprozess

BGH, Urteil vom 21.09.2006 - Aktenzeichen IX ZR 23/05

DRsp Nr. 2006/27651

Einwendungen Dritter im Drittschuldnerprozess

»Im Drittschuldnerprozess kann der Beklagte grundsätzlich nicht einwenden, ein Dritter habe an dem gepfändeten Recht oder der gepfändeten Forderung ein die Veräußerung hinderndes Recht.«

Normenkette:

ZPO § 771 § 835 § 859 ;

Tatbestand:

Der Streithelfer war zusammen mit dem Beklagten Gesellschafter der E. GbR. Die H. GmbH & Co. KG (fortan: Insolvenzschuldnerin) hatte gegen den Streithelfer einen rechtskräftigen Titel über 143.616,23 EUR nebst Zinsen erwirkt. In Vollstreckung dieses Titels ließ die Insolvenzschuldnerin den vorbezeichneten Gesellschaftsanteil des Streithelfers nebst seinem Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben pfänden und sich zur Einziehung überweisen.

Nach Kündigung des zur Einziehung überwiesenen Gesellschaftsanteils hat die Insolvenzschuldnerin den Beklagten und die Gesellschaft, gegenüber der im ersten Rechtszug die Klage zurückgenommen worden ist, auf Auszahlung des Abfindungsguthabens in Höhe ihrer vollstreckbaren Forderung in Anspruch genommen. Der Beklagte hat dagegen eingewandt, ein Anspruch des Streithelfers gegen ihn bestehe nicht, weil dieser seinen Gesellschaftsanteil nur als Treuhänder für seine Ehefrau erworben und gehalten habe. Inzwischen sei dieses Treuhandverhältnis beendet worden.