LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 02.06.2005
2 Ta 133/05
Normen:
ZPO § 888 ; ArbGG § 62 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 18.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 4190/04

Einwendungen des Arbeitgebers gegen Vollstreckung des Weiterbeschäftigungsanspruches - Darlegungs- und Beweislast bei Fortfall des Arbeitsplatzes

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 02.06.2005 - Aktenzeichen 2 Ta 133/05

DRsp Nr. 2005/11589

Einwendungen des Arbeitgebers gegen Vollstreckung des Weiterbeschäftigungsanspruches - Darlegungs- und Beweislast bei Fortfall des Arbeitsplatzes

»Beruft ein Arbeitgeber, der erstinstanzlich zur Weiterbeschäftigung verurteilt worden ist, sich in der Zwangsvollstreckung darauf, dass der Arbeitsplatz fortgefallen sei, trägt er hierfür die Darlegungs- und Beweislast. Auf einen Fortfall des Arbeitsplatzes wird er sich i.d.R. nur dann berufen können, wenn Arbeitsplätze als Reaktion auf äußere Zwänge oder vorrangige unternehmerische Gesichtspunkte fortgefallen sind.«

Normenkette:

ZPO § 888 ; ArbGG § 62 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Mit der sofortigen Beschwerde wendet sich die Beklagte gegen einen Zwangsgeldbeschluss, mit dem die Weiterbeschäftigung des Klägers erzwungen werden soll.