Entscheidungsqründe:
(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.)
Die zulässige Berufung der Klägerin führt zum Erfolg. Die Klägerin kann gegenüber den Beklagten die vorzugsweise Befriedigung aus dem Versteigerungserlös für den in ihrem Sicherungseigentum gestandenen Pkw Mercedes beanspruchen.
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