OLG München - Urteil vom 23.06.1992
18 U 6995/91
Normen:
BGB § 242 ; ZPO § 805 ;
Fundstellen:
OLGReport-München 1992, 142
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 28 O 12640/90

Einwendungen bei Klage auf vorzugsweise Befriedigung

OLG München, Urteil vom 23.06.1992 - Aktenzeichen 18 U 6995/91

DRsp Nr. 1998/14545

Einwendungen bei Klage auf vorzugsweise Befriedigung

»Dem Klagebegehren auf vorzugsweise Befriedigung kann die beklagte Partei nicht mit dem Einwand entgegentreten, die Klagepartei hafte auch für die titulierte Forderung der beklagten Partei gegen den Vollstreckungsschuldner.«

Normenkette:

BGB § 242 ; ZPO § 805 ;

Entscheidungsqründe:

(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.)

Die zulässige Berufung der Klägerin führt zum Erfolg. Die Klägerin kann gegenüber den Beklagten die vorzugsweise Befriedigung aus dem Versteigerungserlös für den in ihrem Sicherungseigentum gestandenen Pkw Mercedes beanspruchen.