BGH - Urteil vom 07.05.1992
IX ZR 175/91
Normen:
KO § 6 ; ZPO § 727 Abs. 1, § 766 Abs. 1, § 767 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1992, 1309
BGHR ZPO § 767 Abs. 1 Einwendungen 6
DB 1993, 80
DRsp IV(421)198Nr.6b
EWiR § 727 ZPO 1/92, 717
JZ 1993, 94
JuS 1993, 79
KTS 1992, 623
MDR 1992, 1084
NJW 1992, 2159
Rpfleger 1992, 489
WM 1992, 1382
ZIP 1992, 850

Einwand fehlender Titelumschreibung bei späterer Vollstreckung eines als Konkursverwalter erwirkten Titels

BGH, Urteil vom 07.05.1992 - Aktenzeichen IX ZR 175/91

DRsp Nr. 1993/605

Einwand fehlender Titelumschreibung bei späterer Vollstreckung eines als Konkursverwalter erwirkten Titels

»a) Will jemand aus einem Titel vollstrecken, den er in seiner früheren Eigenschaft als Konkursverwalter erwirkt hat, so ist der Titel vorher umzuschreiben. Der Einwand fehlender Titelumschreibung kann nicht mit der Vollstreckungsgegenklage, sondern nur mit der Vollstreckungserinnerung erhoben werden. b) Droht trotz unterbliebener Titelumschreibung eine Vollstreckung, so kann eine Vollstreckungsgegenklage zulässig sein, wenn der Schuldner andere Einwendungen, die den durch den Titel festgestellten Anspruch selbst betreffen, geltend machen will.«

Normenkette:

KO § 6 ; ZPO § 727 Abs. 1, § 766 Abs. 1, § 767 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich mit einer Vollstreckungsgegenklage gegen die Zwangsvollstreckung aus einem gerichtlichen Vergleich vom 30. Oktober 1989.

Parteien des durch diesen Vergleich beendeten Rechtsstreits waren die Gesellschafter der in Konkurs gefallenen I. L. GmbH für Nachrichtenkommunikation (im folgenden: I. L.), und zwar der Kläger auf der einen und seine drei Mitgesellschafter auf der anderen Seite. Zum Zwecke des Vergleichsabschlusses war der Beklagte als Verwalter im Konkurse über das Vermögen der Gemeinschuldnerin dem Rechtsstreit beigetreten.