Der Kläger wendet sich mit einer Vollstreckungsgegenklage gegen die Zwangsvollstreckung aus einem gerichtlichen Vergleich vom 30. Oktober 1989.
Parteien des durch diesen Vergleich beendeten Rechtsstreits waren die Gesellschafter der in Konkurs gefallenen I. L. GmbH für Nachrichtenkommunikation (im folgenden: I. L.), und zwar der Kläger auf der einen und seine drei Mitgesellschafter auf der anderen Seite. Zum Zwecke des Vergleichsabschlusses war der Beklagte als Verwalter im Konkurse über das Vermögen der Gemeinschuldnerin dem Rechtsstreit beigetreten.
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