Das in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstandende Rechtsmittel (§§ 793, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 Abs. 1 und 2 ZPO) ist unbegründet. Mit Recht hat das Landgericht gegen die Schuldnerin ein Zwangsgeld in Höhe von 15.000,00 EURO, ersatzweise Zwangshaft, verhängt, weil diese der unter Ziffer 1 Buchst, b des Teil-Anerkenntnisurteils des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 21. September 1995 titulierten Verpflichtung nicht nachgekommen ist. Der Senat hat lediglich klargestellt, dass die ersatzweise verhängte Zwangshaft an dem im Tenor näher bezeichneten gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist.
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