OLG Zweibrücken - Beschluss vom 23.04.2003
3 W 78/03
Normen:
ZPO § 888 ;
Fundstellen:
OLGReport-Zweibrücken 2003, 347
Vorinstanzen:
LG Frankenthal Pfalz - 3 O 1039/95 - 14.03.2003,

Einwand der Verjährung im Verfahren nach § 888 ZPO; Zweifel an der Prozessfähigkeit des Vollstreckungsschuldners im Verfahren nach § 888 ZPO

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 23.04.2003 - Aktenzeichen 3 W 78/03

DRsp Nr. 2003/9851

Einwand der Verjährung im Verfahren nach § 888 ZPO; Zweifel an der Prozessfähigkeit des Vollstreckungsschuldners im Verfahren nach § 888 ZPO

»1. Mit dem Einwand, der dem titulierten Auskunftsanspruch zugrunde liegende Pflichtteilsanspruch sei verjährt, kann der Schuldner im Verfahren nach § 888 ZPO nicht gehört werden. 2. Auch wenn die Prozessfähigkeit eines unter Betreuung stehenden Schuldners zweifelhaft ist, bedarf es hierzu im Verfahren nach § 888 ZPO keiner Feststellungen.«

Normenkette:

ZPO § 888 ;

Entscheidungsgründe:

Das in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstandende Rechtsmittel (§§ 793, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 Abs. 1 und 2 ZPO) ist unbegründet. Mit Recht hat das Landgericht gegen die Schuldnerin ein Zwangsgeld in Höhe von 15.000,00 EURO, ersatzweise Zwangshaft, verhängt, weil diese der unter Ziffer 1 Buchst, b des Teil-Anerkenntnisurteils des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 21. September 1995 titulierten Verpflichtung nicht nachgekommen ist. Der Senat hat lediglich klargestellt, dass die ersatzweise verhängte Zwangshaft an dem im Tenor näher bezeichneten gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist.