OLG Celle - Beschluss vom 01.04.2003
6 W 25/03
Normen:
ZPO § 767 ; ZPO § 888 ;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 2003, 294

Einwand der Erfüllung im Verfahren auf Festsetzung eines Zwangsgeldes nach § 888 ZPO

OLG Celle, Beschluss vom 01.04.2003 - Aktenzeichen 6 W 25/03

DRsp Nr. 2003/15443

Einwand der Erfüllung im Verfahren auf Festsetzung eines Zwangsgeldes nach § 888 ZPO

»Der Einwand der Schuldner im Verfahren auf Festsetzung eines Zwangsgeldes nach § 888 ZPO, er habe die geschuldete Verpflichtung (hier: Auskunft und Rechenschaftslegung) nach Erlass des zugrunde liegenden Vollstreckungstitels erfüllt, ist jedenfalls dann zu berücksichtigen, wenn der Sachverhalt hinreichend geklärt ist und hierüber anhand des Akteninhalts ohne weiteres entschieden werden kann. In einem solchen Fall ist der Schuldner nicht auf eine Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO zu verweisen.«

Normenkette:

ZPO § 767 ; ZPO § 888 ;

Entscheidungsgründe:

Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin ist zulässig (§ 567 Abs. 1 Nr. 1, § 569 Abs. 1, § 793 ZPO) und begründet.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht gegen die Schuldnerin zur Erzwingung der im vollstreckbaren Urteil des Landgerichts ...vom 14. April 2000 erfolgten Verurteilung zu Ziff. 1, dem (vormaligen) Kläger als Testamentsvollstrecker über den Nachlass der am 9. August 1994 in ... verstorbenen ... Auskunft und Rechenschaft zu legen über den Verbleib der aus dem Nachlass der ...erhaltenen

- am 19. April 1995 193.127,00 DM

- am 12. Juni 1995 3.928,84 DM

- am 15. Juni 1995 226.000,00 DM

- am 20. Juni 1995 13.600,00 DM

und die entsprechenden Belege beizufügen,

sowie der Verurteilung zu Ziff. 1c,