Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin ist zulässig (§ 567 Abs. 1 Nr. 1, § 569 Abs. 1, § 793 ZPO) und begründet.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht gegen die Schuldnerin zur Erzwingung der im vollstreckbaren Urteil des Landgerichts ...vom 14. April 2000 erfolgten Verurteilung zu Ziff. 1, dem (vormaligen) Kläger als Testamentsvollstrecker über den Nachlass der am 9. August 1994 in ... verstorbenen ... Auskunft und Rechenschaft zu legen über den Verbleib der aus dem Nachlass der ...erhaltenen
- am 19. April 1995 193.127,00 DM
- am 12. Juni 1995 3.928,84 DM
- am 15. Juni 1995 226.000,00 DM
- am 20. Juni 1995 13.600,00 DM
und die entsprechenden Belege beizufügen,
sowie der Verurteilung zu Ziff. 1c,
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