I.
Der Kläger wendet sich gegen seine Inanspruchnahme im Wege der Zwangsvollstreckung durch die Beklagte aus einem Darlehen zur Finanzierung des Erwerbs einer Eigentumswohnung in O1 zu Steuersparzwecken.
Wegen des Sachverhalts und des streitigen Vortrags der Parteien in erster Instanz sowie wegen der von dem Landgericht erhobenen Beweise wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.
Zu ergänzen ist:
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