Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beteiligte zu 2) trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 1.867,36 €.
Die Beschwerde ist unzulässig, soweit sie auf eine Löschung der Zwangssicherungshypothek abzielt (§ 71 Abs.2 GBO), da eine inhaltliche Unzulässigkeit der Eintragung (§ 53 Abs.1 S.2 GBO) weder behauptet wird, noch ersichtlich ist. Soweit sie so verstanden werden kann, dass sie auch auf die Eintragung eines Amtswiderspruchs (§ 53 Abs. 1 S. 1 GBO) gerichtet ist, ist sie unbegründet.
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