OLG Hamm - Beschluss vom 15.07.2010
I-15 W 198/10
Normen:
ZPO § 867; GBO § 53; BGB § 894;
Vorinstanzen:
AG Dortmund, - Vorinstanzaktenzeichen D-58573 ?16

Eintragung eines Amtswiderspruchs gegen eine Zwangssicherungshypothek nach Behebung eines Vollstreckungsmangels im Beschwerdeverfahren

OLG Hamm, Beschluss vom 15.07.2010 - Aktenzeichen I-15 W 198/10

DRsp Nr. 2010/14461

Eintragung eines Amtswiderspruchs gegen eine Zwangssicherungshypothek nach Behebung eines Vollstreckungsmangels im Beschwerdeverfahren

1. Ist im Laufe des Beschwerdeverfahrens in zulässiger Weise ein Vollstreckungsmangel behoben worden, der nicht zur Nichtigkeit führt, so kann zugunsten des Grundstückseigentümers ein Amtswiderspruch nicht mehr eingetragen werden. 2. Das gilt auch dann, wenn zeitlich vor Behebung des Mangels weitere Eintragungen vorgenommen worden sind. Selbst wenn die Rangwirkung der Heilung nur für die Zukunft eintritt, kann sich daraus für den Eigentümer kein Berichtigungsanspruch nach § 894 BGB ergeben.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beteiligte zu 2) trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 1.867,36 €.

Normenkette:

ZPO § 867; GBO § 53; BGB § 894;

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig, soweit sie auf eine Löschung der Zwangssicherungshypothek abzielt (§ 71 Abs.2 GBO), da eine inhaltliche Unzulässigkeit der Eintragung (§ 53 Abs.1 S.2 GBO) weder behauptet wird, noch ersichtlich ist. Soweit sie so verstanden werden kann, dass sie auch auf die Eintragung eines Amtswiderspruchs (§ 53 Abs. 1 S. 1 GBO) gerichtet ist, ist sie unbegründet.