OLG München - Beschluss vom 23.04.2010
34 Wx 19/10
Normen:
BGB § 1115 Abs. 1; ZPO § 867;
Fundstellen:
Rpfleger 2010, 584
ZIP 2010, 2371
ZflR 2010, 479 (LS)
Vorinstanzen:
AG Starnberg, vom 21.01.2010

Eintragung einer Zwangshypothek zu Gunsten eines Insolvenzverwalters als Gläubiger

OLG München, Beschluss vom 23.04.2010 - Aktenzeichen 34 Wx 19/10

DRsp Nr. 2010/9357

Eintragung einer Zwangshypothek zu Gunsten eines Insolvenzverwalters als Gläubiger

Bei einer Zwangshypothek ist diejenige Person als Gläubiger einzutragen, die im Vollstreckungstitel als solcher ausgewiesen ist. Ist Inhaber des Vollstreckungstitels der Insolvenzverwalter, so ist dieser als Gläubiger der Zwangshypothek in das Grundbuch einzutragen. Eine materielle Überprüfung des Titels findet dabei nicht statt (Anschluss an BGH vom 13.9.2001, V ZB 15/01 = BGHZ 148, 392).

Auf die Beschwerde des Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Starnberg - Grundbuchamt - vom 21. Januar 2010 insoweit aufgehoben, als mit ihr die Vorlage eines berichtigten oder umgeschriebenen Titels angeordnet wird.

Normenkette:

BGB § 1115 Abs. 1; ZPO § 867;

Gründe:

I. Der Beteiligte ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der U-GmbH. In dieser Eigenschaft ist er Inhaber eines aus einem gerichtlichen Vergleich vom 19.11.2009 resultierenden Titels über 350.000 € gegen den Schuldner Dr. H. Diesem gehören Miteigentumsanteile an zwei Grundstücken.