Die Berufung der Klägerin gegen das am 14.12.2012 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Köln (
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
3.Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird gestattet, die Zwangsvollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
I.
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