OLG Köln - Beschluss vom 21.03.2014
11 U 223/12
Normen:
ZPO § 867; ZPO § 866; ZPO § 767 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 14.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 465/09

Eintragung einer Zwangshypothek zu Gunsten des Titelgläubigers

OLG Köln, Beschluss vom 21.03.2014 - Aktenzeichen 11 U 223/12

DRsp Nr. 2015/6433

Eintragung einer Zwangshypothek zu Gunsten des Titelgläubigers

Der Titelgläubiger kann auch dann als Gläubiger einer Zwangssicherungshypothek im Grundbuch eingetragen werden, wenn er mit dem materiell-rechtlichen Inhaber der titulierten Forderung nicht identisch sein sollte.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das am 14.12.2012 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Köln (18 O 465/09) wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

3.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird gestattet, die Zwangsvollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Normenkette:

ZPO § 867; ZPO § 866; ZPO § 767 Abs. 1;

Gründe

I.

1. 2. 3. 4.