BayObLG - Beschluss vom 17.01.2005
2Z BR 216/04
Normen:
BGB § 1115 ; WEG § 45 ; ZPO § 867 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2005, 215
BayObLGZ 2004 Nr. 71
BayObLGZ 2004, 385
FGPrax 2005, 102
InVo 2005, 341
NJW-RR 2005, 665
NZM 2005, 439
Rpfleger 2005, 309
Vorinstanzen:
LG Würzburg, vom 27.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 1901/04
AG - Grundbuchamt - Gemünden a. Main,

Eintragung des Gläubigers bei Zwangshypothek

BayObLG, Beschluss vom 17.01.2005 - Aktenzeichen 2Z BR 216/04

DRsp Nr. 2005/2243

Eintragung des Gläubigers bei Zwangshypothek

»Als Gläubiger einer Zwangshypothek ist derjenige einzutragen, der im Vollstreckungstitel als Vollstreckungsgläubiger ausgewiesen ist. Lautet der Titel auf Leistung an einen Dritten, so ist auch dies einzutragen.«

Normenkette:

BGB § 1115 ; WEG § 45 ; ZPO § 867 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten zu 1 haben gegen die Beteiligte zu 2 und einen weiteren Beklagten ein rechtskräftiges Urteil erstritten, durch das die damaligen Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt wurden, an "die Wohnungseigentümergemeinschaft R. ", zu Händen der Hausverwalterin, 30.889,52 EUR nebst Zinsen zu bezahlen. Den damaligen Beklagten wurden als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Die nunmehrigen Beteiligten zu 1 sind in dem Urteil als Kläger bezeichnet.