I. Im Betrieb der Beteiligten zu 2 sind ca. 70 Mitarbeiter beschäftigt. Der Betriebsrat führt wöchentliche Betriebsratssitzungen durch. Ein Teil der Betriebsratsmitglieder arbeitet durchgehend in der Nachtschicht (vgl. dazu die Darstellung auf S. 3 der Beschwerdebeantwortung vom 18.07.2008, Bl. 109 d.A.). Nach näherer Maßgabe seines weiteren Vorbringens begehrt der Betriebsrat einstweiligen Rechtsschutz zur Klärung der Frage, ob es verantwortlicher Geschäftsführung (des Betriebsrates) entspricht, Betriebsratssitzungen auf 9:00 Uhr morgens zu terminieren. Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den tatbestandlichen Teil der Gründe des Beschlusses des Arbeitsgerichts vom 15.04.2008 - 4 BVGa 2/08 -, dort Seite 2 f. = Bl. 57 f. d.A. verwiesen.
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