I. Der Kläger war bei dem Beklagten seit dem 1. April 2006 als Buchbinder beschäftigt. Gegen die von dem Beklagten zum 30. Juni 2007 ausgesprochene Kündigung hat der Kläger Kündigungsschutzklage erhoben.
Der Beklagte erteilte dem Kläger eine Lohnabrechnung für den Monat April 2007 über EUR 1.639,69 netto und eine für Mai 2007 über EUR 1.785,13 netto.
Mit dem vorliegenden Antrag begehrt der Kläger, im Wege der einstweiligen Verfügung dem Beklagen aufzugeben, an ihn EUR 3.000,00 als Abschlag für die Monate April und Mai 2007 zu zahlen.
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