LAG Köln - Beschluss vom 09.07.2007
5 Ta 188/07
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 ; ZPO § 935 § 940 ;
Fundstellen:
AuR 2007, 405
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 19.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ga 108/07

Einstweilige Verfügung zur Durchsetzung eines Lohnanspruchs

LAG Köln, Beschluss vom 09.07.2007 - Aktenzeichen 5 Ta 188/07

DRsp Nr. 2007/17732

Einstweilige Verfügung zur Durchsetzung eines Lohnanspruchs

»Ein Lohnanspruch, dessen Bestehen durch Vorlage der Lohnabrechnung und Versicherung an Eides Statt glaubhaft gemacht worden ist, und gegen dessen Berechtigung der Arbeitgeber binnen einer gesetzten Frist keine Einwände erhoben hat, kann im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes durchgesetzt werden.«

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1 ; ZPO § 935 § 940 ;

Gründe:

I. Der Kläger war bei dem Beklagten seit dem 1. April 2006 als Buchbinder beschäftigt. Gegen die von dem Beklagten zum 30. Juni 2007 ausgesprochene Kündigung hat der Kläger Kündigungsschutzklage erhoben.

Der Beklagte erteilte dem Kläger eine Lohnabrechnung für den Monat April 2007 über EUR 1.639,69 netto und eine für Mai 2007 über EUR 1.785,13 netto.

Mit dem vorliegenden Antrag begehrt der Kläger, im Wege der einstweiligen Verfügung dem Beklagen aufzugeben, an ihn EUR 3.000,00 als Abschlag für die Monate April und Mai 2007 zu zahlen.