LAG Düsseldorf - Urteil vom 20.04.2004
8 Sa 435/04
Normen:
ArbGG § 62 ; ZPO § 935 ; ZPO § 940 ;
Fundstellen:
AuA 2004, 43
Vorinstanzen:
ArbG Duisburg - 3 (4) Ga 4/04 - 03.03.2004,

Einstweilige Verfügung, Urlaub

LAG Düsseldorf, Urteil vom 20.04.2004 - Aktenzeichen 8 Sa 435/04

DRsp Nr. 2004/10725

Einstweilige Verfügung, Urlaub

»Zur einstweiligen Verfügung auf Urlaubsgewährung.«

Normenkette:

ArbGG § 62 ; ZPO § 935 ; ZPO § 940 ;

Tatbestand:

Der Antragsteller (Kläger), Meister des Elektrohandwerks und früheres Vorstandsmitglied der Antragsgegnerin (Beklagten), ist seit dem 01.08.2001 bei der Antragsgegnerin als "Fachbereichsleiter und Koordinator für alle Lehrgänge und Maßnahmen der Elektroinnung E." tätig, und zwar aufgrund des Anstellungsvertrages vom 01.08.2001 (Bl. 22 ff d. A.). Hiernach gehört die dem Antragsteller ausgehändigte Dienstordnung zum Inhalt des Anstellungsvertrages. Dort ist unter Ziff. 10 geregelt, dass der Jahresurlaub während der "großen Ferien" zu nehmen ist. Der Antragsteller ist verheiratet und ist drei Kindern zum Unterhalt verpflichtet. Seine monatliche Vergütung beträgt 3.200,-- EURO.

Nach dem Anstellungsvertrag bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem BAT und den diesen ergänzenden oder ändernden Bestimmungen.

Im November 2003 beantragte der Antragsteller Erholungsurlaub für die Zeit vom 17. bis 28.05.2004, weil er an einer Gruppenreise teilnehmen will, die alle zwei Jahre mit einem Freundeskreis von Handwerkskollegen stattfindet.