OLG Düsseldorf - Urteil vom 29.12.2004
VI-U (Kart) 41/04
Normen:
ZPO § 888 ; ZPO § 935 ; ZPO § 940 ; GWB § 19 Abs. 1 ; GWB § 20 ; GWB § 33 Satz 1 ; PreisangabenVO § 1 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 05.10.2004

Einstweilige Verfügung und Leistungsverfügung des Möbeleinzelhandelsunternehmers bei Kündigung des Liefervertrages über Möbel durch den Hersteller

OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.12.2004 - Aktenzeichen VI-U (Kart) 41/04

DRsp Nr. 2005/2470

Einstweilige Verfügung und Leistungsverfügung des Möbeleinzelhandelsunternehmers bei Kündigung des Liefervertrages über Möbel durch den Hersteller

1. Zweck einer Feststellungsklage ist es, den Streit der Parteien über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses (§ 256 Abs. 1 ZPO) endgültig, das heißt rechtskräftig, zu klären, mit der Folge, dass bei künftig erforderlich werdenden Leistungsklagen auf dem Feststellungsurteil aufgebaut werden kann. Eine solche endgültige Klärung vermag das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht herbeizuführen. Eine vorläufige Feststellung ist sinnlos, weil sie keine Klarheit zu schaffen vermag. 2. Die Forderung anch weiteren Warenlieferungen kann nicht im Wege eines Feststellungsausspruches geschehen. 3. Beim Antrag auf Erlass einer Leistungsverfügung - rechtlich also einer Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung - ist in Verfahren der einstweiligen Verfügung ein Verfügungsgrund nur in Ausnahmefällen und unter engen Voraussetzungen anzunehmen..

Normenkette:

ZPO § 888 ; ZPO § 935 ; ZPO § 940 ; GWB § 19 Abs. 1 ; GWB § 20 ; GWB § 33 Satz 1 ; PreisangabenVO § 1 Abs. 1 ;

Tatbestand: