OLG Köln - Beschluss vom 14.05.2004
6 W 52/04
Normen:
ZPO § 929 Abs. 2 ;
Fundstellen:
wrp 2004, 914
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 12.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 81 O 92/03

Einstweilige Verfügung: Umfang der zur Wahrung der Vollziehungsfrist zuzustellenden Schriftstücke

OLG Köln, Beschluss vom 14.05.2004 - Aktenzeichen 6 W 52/04

DRsp Nr. 2004/13808

Einstweilige Verfügung: Umfang der zur Wahrung der Vollziehungsfrist zuzustellenden Schriftstücke

Hat das Gericht in seinem Verfügungsbeschluss der Antragstellerin aufgegeben, der Antragsgegnerin eine anwaltlich beglaubigte Durchschrift der Antragsschrift mit zuzustellen - die Wirksamkeit der Zustellung von der Einbeziehung der Antragsschrift aber nicht abhängig gemacht -, ist die Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO gewahrt, wenn der Verfügungsbeschluss rechtzeitig und vollständig der Antragsgegnerin zugestellt wird, die Beifügung der Antragsschrift aber unterbleibt.

Normenkette:

ZPO § 929 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Köln, vom 12.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 81 O 92/03
Fundstellen
wrp 2004, 914