LG Köln, vom 12.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 81 O 92/03
Einstweilige Verfügung: Umfang der zur Wahrung der Vollziehungsfrist zuzustellenden Schriftstücke
OLG Köln, Beschluss vom 14.05.2004 - Aktenzeichen 6 W 52/04
DRsp Nr. 2004/13808
Einstweilige Verfügung: Umfang der zur Wahrung der Vollziehungsfrist zuzustellenden Schriftstücke
Hat das Gericht in seinem Verfügungsbeschluss der Antragstellerin aufgegeben, der Antragsgegnerin eine anwaltlich beglaubigte Durchschrift der Antragsschrift mit zuzustellen - die Wirksamkeit der Zustellung von der Einbeziehung der Antragsschrift aber nicht abhängig gemacht -, ist die Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2ZPO gewahrt, wenn der Verfügungsbeschluss rechtzeitig und vollständig der Antragsgegnerin zugestellt wird, die Beifügung der Antragsschrift aber unterbleibt.
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