LAG Hamm - Beschluss vom 09.03.2007
10 TaBV 115/06
Normen:
ArbGG § 85 Abs. 2 ; BetrVG § 23 Abs. 3 § 87 Abs. 1 Nr. 3 ; ZPO § 890 ;
Vorinstanzen:
ArbG Paderborn - 1 BV 13/06 - 26.10.2006,

Einstweilige Verfügung im Beschlussverfahren auf Unterlassung mitbestimmungswidriger Mehrarbeit - kein Wegfall der Mitbestimmung durch Vergütung und Freizeitausgleich oder Freiwilligkeit der Leistung - kein Notfall zur vorübergehenden Beschränkung des Mitbestimmungsrechts bei vorhersehbaren Ereignissen - Androhung von Ordnungsgeld auch im Erkenntnisverfahren

LAG Hamm, Beschluss vom 09.03.2007 - Aktenzeichen 10 TaBV 115/06

DRsp Nr. 2007/9655

Einstweilige Verfügung im Beschlussverfahren auf Unterlassung mitbestimmungswidriger Mehrarbeit - kein Wegfall der Mitbestimmung durch Vergütung und Freizeitausgleich oder Freiwilligkeit der Leistung - kein Notfall zur vorübergehenden Beschränkung des Mitbestimmungsrechts bei vorhersehbaren Ereignissen - Androhung von Ordnungsgeld auch im Erkenntnisverfahren

1. Dem Betriebsrat steht grundsätzlich ein Anspruch auf Unterlassung von mitbestimmungswidrigen Maßnahmen zu, wenn die Arbeitgeberin Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats aus § 87 BetrVG verletzt; dieser Anspruch setzt keine grobe Pflichtverletzung der Arbeitgeberin im Sinne des § 23 Abs. 3 BetrVG voraus.2. Dass die Arbeitgeberin ohne Zustimmung des Betriebsrats geleistete Mehrarbeit vergütet und durch Freizeitausgleich ausgleicht, ist selbstverständlich; das schließt jedoch das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG nicht aus.3. Das Einverständnis der betroffenen Mitarbeiter mit der angeordneten oder geduldeten Mehrarbeit beseitigt das Mitbestimmungsrecht nicht; auch die Duldung von freiwillig geleisteter Mehrarbeit durch die Arbeitgeberin unterliegt dem Mitbestimmungsrecht.