Einstweilige Verfügung, gerichtet auf ein bestimmtes Verhalten in der Gesellschafterversammlung einer GmbH
OLG Hamm, Beschluß vom 06.07.1992 - Aktenzeichen 8 W 18/92
DRsp Nr. 1993/3991
Einstweilige Verfügung, gerichtet auf ein bestimmtes Verhalten in der Gesellschafterversammlung einer GmbH
Ausnahmsweise ist eine einstweilige Verfügung, gerichtet auf ein bestimmtes Verhalten in der Gesellschafterversammlung einer GmbH, zulässig, wenn zugunsten des Antragstellers eine eindeutige Rechtslage spricht oder ein überragendes Schutzbedürfnis besteht. Das Gebot des geringstmöglichen Eingriffs darf nicht entgegenstehen.
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