OLG Hamm - Beschluß vom 06.07.1992
8 W 18/92
Normen:
GmbHG § 47 § 15 Abs. 3 ; ZPO § 935, 940 ;
Fundstellen:
DB 1992, 2129
DRsp IV(432)145Nr.5b
GmbH-Rdsch 1993, 163
GmbHR 1993, 163

Einstweilige Verfügung, gerichtet auf ein bestimmtes Verhalten in der Gesellschafterversammlung einer GmbH

OLG Hamm, Beschluß vom 06.07.1992 - Aktenzeichen 8 W 18/92

DRsp Nr. 1993/3991

Einstweilige Verfügung, gerichtet auf ein bestimmtes Verhalten in der Gesellschafterversammlung einer GmbH

Ausnahmsweise ist eine einstweilige Verfügung, gerichtet auf ein bestimmtes Verhalten in der Gesellschafterversammlung einer GmbH, zulässig, wenn zugunsten des Antragstellers eine eindeutige Rechtslage spricht oder ein überragendes Schutzbedürfnis besteht. Das Gebot des geringstmöglichen Eingriffs darf nicht entgegenstehen.

Normenkette:

GmbHG § 47 § 15 Abs. 3 ; ZPO § 935, 940 ;

Gründe: