Die Beschwerde der Antragstellerin ist gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2, 569 ZPO zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden.
In der Sache ist die Beschwerde aber nicht begründet. Zu Recht hat das Landgericht den Erlass einer einstweiligen Verfügung abgelehnt. Dabei konnte der Senat offen lassen, ob die Antragstellerin mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung einen Unterlassungsanspruch geltend macht oder nicht vielmehr einen Berichtigungsanspruch. Auch konnte - selbst wenn man von einem Unterlassungsanspruch ausginge - offen bleiben, ob die Antragstellerin Unterlassung unwahrer Tatsachenbehauptungen oder von Werturteilen begehrt.
Selbst wenn man zugunsten der Antragstellerin von einem Verfügungsanspruch ausginge, wäre dieser erfüllt, da der Verfügungsbeklagte im Internet das Urteil des Senats vom 1. August 2005 dargestellt und kommentiert hat und damit zum Ausdruck gebracht hat, dass das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main im Verfahren 2-03 O 84/04 nicht rechtskräftig ist und vom Senat abgeändert wurde.
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