OLG Karlsruhe - Urteil vom 27.04.2001
14 U 187/00
Normen:
BGB § 809 § 909 § 195 § 1004 ; ZPO § 890 § 927 § 97 Abs. 1 § 929 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2002, 951
Vorinstanzen:
LG Offenburg, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 308/00

Einstweilige Verfügung gegen den Antragsgegner im selbständigen Beweisverfahren; Vollziehung der einstweiligen Verfügung; Besichtigungsanspruch bei Grundstücksvertiefung

OLG Karlsruhe, Urteil vom 27.04.2001 - Aktenzeichen 14 U 187/00

DRsp Nr. 2002/5750

Einstweilige Verfügung gegen den Antragsgegner im selbständigen Beweisverfahren; Vollziehung der einstweiligen Verfügung; Besichtigungsanspruch bei Grundstücksvertiefung

»1. Im selbständigen Beweisverfahren trifft den Antragsgegner zwar keine prozeßuale Verpflichtung, an der Beweiserhebung mitzuwirken. Soll durch das Beweisverfahren aber geklärt werden, ob aufgrund auf dem Grundstück des Antragsgegners vorgenommener Abgrabungen die Gefahr besteht, daß das Grundstück des Antragstellers abrutscht, so kann sich ein gegen den Antragsteller gerichteter Anspruch des Antragsteller, dem Sachverständigen im Rahmen des selbständigen Besweisverfahrens zur Durchführung der erforderlichen Untersuchungen das Betreten des Grundstücks zu ermöglichen, aus § 809 BGB ergeben. 2. Der Besichtigungsanspruch nach § 809 BGB unterliegt als solcher zwar nicht der Verjährung. Indessen kann mit der Verjährung des Hauptanspruchs, dessen Durchsetzung der Besichtigungsanspruch dienen soll, das Informationsbedürfnis und damit das schutzwürdige Interesse an der Besichtigung entfallen. 3. In der Zustellung der Urteilsverfügung von Amts wegen liegt keine Vollziehung der einstweiligen Verfügung, sie ist lediglich Voraussetzung für die Vollziehung.