OLG Dresden - Urteil vom 07.04.2005
9 U 263/05
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 ; BGB § 906 Abs. 1 S. 1 ; BGB § 1004 Abs. 1 S. 1, 2, Abs. 2 ; ZPO § 935 ;
Fundstellen:
NJ 2005, 374
NJW 2005, 1871
Vorinstanzen:
LG Bautzen, vom 13.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 975/04

Einstweilige Verfügung gegen das gezielte Anstrahlen eines Gebäudes mit einem politischen Text

OLG Dresden, Urteil vom 07.04.2005 - Aktenzeichen 9 U 263/05

DRsp Nr. 2005/6054

Einstweilige Verfügung gegen das gezielte Anstrahlen eines Gebäudes mit einem politischen Text

»1. Wiederholungsgefahr i.S.d. § 1004 Abs. 2 BGB begründet nicht zwingend einen Verfügungsgrund nach § 935 ZPO. 2. Das gezielte Anstrahlen eines Gebäudes mit einem politischen Text (Diaprojektion) ist keine Immission, die § 906 BGB unterfällt. 3. Zur Abwägung von Eigentumsrecht (Art. 14 GG) und Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG).«

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 ; BGB § 906 Abs. 1 S. 1 ; BGB § 1004 Abs. 1 S. 1, 2, Abs. 2 ; ZPO § 935 ;

Entscheidungsgründe:

Die Verfügungsklägerin ist Eigentümerin des Grundstücks, auf dem die Großmolkerei der S AG in L steht. Diese gehört wie die Verfügungsklägerin zum M - Konzern, einer international agierenden Unternehmensgruppe für Molkerei- und Milchveredelungsprodukte, die in Deutschland zu den Marktführern zählt. Der Verfügungsbeklagte ist ein eingetragener Verein, der sich Umwelt- und Tierschutz sowie Verbraucheraufklärung zum Ziel gesetzt hat. In diesem Zusammenhang wendet er sich auch gegen den Einsatz von Gentechnik in der Lebensmittelindustrie.