LAG Nürnberg - Urteil vom 17.08.2004
6 Sa 439/04
Normen:
BetrVG § 102 Abs. 3 ; BetrVG § 102 Abs. 5 ; ZPO § 935 ;
Fundstellen:
AuA 2004, 47
NZA-RR 2005, 255
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 08.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ga 44/04

Einstweilige Verfügung auf Weiterbeschäftigung gem. § 102 Abs. 5 BetrVG; Anforderungen an den Widerspruch

LAG Nürnberg, Urteil vom 17.08.2004 - Aktenzeichen 6 Sa 439/04

DRsp Nr. 2004/15629

Einstweilige Verfügung auf Weiterbeschäftigung gem. § 102 Abs. 5 BetrVG; Anforderungen an den Widerspruch

»1. Zumindest dann, wenn der Betriebsratsvorsitzende auskunftsbereit ist, muss der die Weiterbeschäftigung nach § 102 Abs. 5 BetrVG einklagende Arbeitnehmer sich näher äußern, falls der Arbeitgeber die ordnungsgemäße Beschlussfassung des Betriebsrats nach § 102 Abs. 2 BetrVG bestreitet. 2. Sind im Widerspruch des Betriebsrats nach § 102 Abs. 3 Nr. 1 BetrVG die für sozial stärker gehaltenen Arbeitnehmer nicht konkret benannt, muss der die Weiterbeschäftigung einklagende Arbeitnehmer im einzelnen darstellen, warum aus den allgemeinen Angaben für den Arbeitgeber eindeutig ersichtlich ist, welche Arbeitnehmer gemeint sind. 3. Die Widerspruchsbegründung, der Arbeitnehmer könne mit seinen bisherigen Arbeiten weiterbeschäftigt werden, genügt den Anforderungen des § 102 Abs. 3 BetrVG ebenso nicht wie die Begründung, nach Fortbildung könne der Arbeitnehmer auf einem neu einzurichtenden Arbeitsplatz anderen Beschäftigten zuarbeiten. 4. Die Kammer bleibt dabei, dass auch für die Weiterbeschäftigungsverfügung nach § 102 Abs. 5 S. 1 BetrVG ein Verfügungsgrund erforderlich ist.