A. Der Kläger will durch einstweilige Verfügung die Beklagte verpflichtet wissen, ihm Arbeitstätigkeiten entsprechend seiner Qualifikation als Kfz.-Mechanikermeister zuzuweisen, insbesondere ihn als Dozent in Umschulungsmaßnahmen für Berufskraftfahrer einzusetzen.
Der Kläger trat zum 01.01.1997 in die Dienste der Beklagten. Die Beklagte führt seitens der Bundesagentur für Arbeit finanzierte berufliche Umschulungs- und Weiterbildungsmaßnahmen durch. § 1 des Arbeitsvertrages der Parteien vom 02.12.1996 bestimmt, dass der Kläger als Kfz.-Mechanikermeister eingestellt werde und die Beklagte sich vorbehalte, ihm auch eine andere, seiner Vorbildung und Fähigkeit entsprechende Tätigkeit auch unter Versetzung an einen anderen Ort zu übertragen. Zum 01.01.1990 übertrug die Beklagte dem Kläger zusätzlich die Funktion eines Technischen Leiters .
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